Ausnahmen
Ausnahmen für Fahrten mit Fahrzeugen…
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (z. B. Gärtner, Gerüstbauer, …)
- Höchstgeschwindigkeit kleiner 45 km/h
- der Bundeswehr, Polizei, Zoll sowie Zivil- und Katastrophenschutz und Feuerwehr zur Notfallrettung
- die zum Zweck der technischen Entwicklung, Reparatur oder Wartung durchgeführt werden (Testfahrten von Prototypenfahrzeugen, Fahrten von Werkstattpersonal zur Fehleranalyse, …)
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen und Prüfern im Sinne §1 des KfSachvG oder der Anlage VIII b der StVZO übertragen sind, durchgeführt werden (z. B. Prüfingenieure, aaS)
- die neu, oder umgebaut sind und noch nicht in Betrieb genommen wurden. (z. B. Fahrten zur Auslieferung mit roten Kennzeichen)